ZAHLUNGSAUSFÄLLE – WAS NUN?

Frau K. saß vor einem Stapel Rechnungen. „Damit kann ich mir jetzt das Klo tapezieren oder wie?“ fragte sie sauer. Naja, ganz so schlimm war die Sache doch nicht.

Frau K. betreibt eine Gärtnerei mit 3 Angestellten. Einer ihrer Kunden war ein Hotel samt Restaurantbetrieb, an welchen sie zum einen Tischdekorationen und Blumen für die Hotelgänge, etc. lieferte und zum anderen Kübelpflanzen für den Garten, den sie auch sonst betreute. Mehr als 14 Jahre lang war das Hotel der größte Einzelkunde von Frau K. „Pünktlich haben die nie bezahlt, aber da habe halt darüber hinweggesehen weil insgesamt die Auftragssummen hoch waren und irgendwann ist das Geld immer gekommen. Bis jetzt“.

Einige Tage zuvor hatte Frau K. erfahren, dass ihr Kunde Insolvenz beantragt hat. „Die unbezahlten Arbeitsstunden sind schon ärgerlich, aber ich hab‘ ja auch Material verarbeitet, mit dem ich in Vorlage getreten bin – da bekomme ich jetzt auch nichts mehr.“

Ist ein Kunde zahlungsunfähig kann das in machen Fällen sehr schmerzhaft für Unternehmer werden. In einigen Fällen führt es in einer Kettenreaktion zur Insolvenz von Lieferanten.

Wichtig zu beachten ist:

  • Lieferungen oder Arbeiten sind sofort zu stoppen. Wird Fortführung des Unternehmens verfügt, setzen Sie sich mit dem Masseverwalter in Verbindung und lassen sie sich bestätigen, dass Leistungen bezahlt werden (allenfalls gegen Vorauskassa).
  • Im Insolvenzfall die offenen Forderung samt Zinsen und Kosten anmelden. Dies übernimmt entweder gerne Ihr Anwalt oder z.B. auch der Kreditschutzverband.
  • Treffen Sie keinerlei Vereinbarungen mit bisherigen Geschäftsführern oder sonstigen Verantwortlichen. Im Insolvenzfall hat alleine der Masseverwalter die Möglichkeit verbindliche Zusagen zu tätigen!
  • Unterscheiden sie zwischen Konkurs- und Masseforderung. Konkursforderungen entstehen VOR Eröffnung des Konkursverfahrens und werden in aller Regel nur zu einem bestimmten Prozentsatz bezahlt. Masseforderungen entstehen NACH Eröffnung des Konkurses (z.B. Mieten solange Objekte nicht geräumt werden bzw. Leistungen die vom Masseverwalter beauftragt sind). Diese sind voll zu bezahlen.
  • Bei Rechnungen, die nicht oder nur teilweise bezahlt werden, können sie bereits bezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen.

 

Natürlich ist auch im Vorfeld darauf zu achten, gar nicht erst in eine solche Lage zu kommen. Dies gilt besonders dann, wenn man von einem oder wenigen Hauptkunden abhängig ist. Werden Sie hellhörig, wenn Zahlungen öfter verspätet einlangen, holen sie Informationen ein und wenn Sie unsicher sind, verlangen sie Vorauskassa, Anzahlungen, Kautionen oder eine Bankgarantie.

Frau K. ist noch einmal mit einem „blauen Auge“ davongekommen. 40% der offenen Rechnungen wurden (in Teilzahlungen) bezahlt. Das Hotel wurde verkauft und ist jetzt wieder Kunde bei Frau K., allerdings hat sie jetzt eine Kaution verlang, die im Falle des Falles ihre Leistungen und das verarbeitete Material abdeckt.

 

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